Unsere Satzung
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Tanzclub Grün-Orange Kaiserslautern e.V.
Satzung
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.8.1973 in Kaiserslautern.
Geändert mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 1980.
Geändert mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2013.
1. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Tanzclub Grün Orange Kaiserslautern e.V. und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Er wurde am 31.08.1973 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern am 12. 11.1973 unter der Nr. VR 1373 eingetragen.
1.2 Gerichtsstand ist Kaiserslautern.
1.3 Der Verein ist Mitglied des
a) Landestanzsportverbandes Rheinland-Pfalz e.V., Fachverband im Sportbund Pfalz e.V.
b) Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen olympischen Sportbund e.V.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von Tanzsportlern zu Wettbewerben.
2.2 Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landestanzsportverbandes, des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
4. Mitglieder
Der Verein führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder:
4.1 Ordentliche Mitglieder
a) Sporttreibende (aktive) Mitglieder
b) fördernde (passive) Mitglieder
4.2 Ehrenmitglieder
Durch Beschluss des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
5. Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
5.2 Über die Aufnahme oder die Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgt, beschließt der Vorstand.
5.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.4 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.
5.5 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen:
Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung mehr als sechs Monate -nach zweimaliger kostenpflichtiger Mahnung- im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Dem Beschluss hat eine Androhung des Ausschlusses durch eingeschriebenen Brief vorauszugehen. Der Anspruch des Clubs auf rückständige Beiträge und Umlagen bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
6. Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
8. Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
8.2 In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das Volljährigkeitsalter erreicht haben (davon ausgenommen sind der Jugendwart bzw. dessen Stellvertreter). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen (s. § 8.3) einzuberufen.
8.5 Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder - ausgenommen ist der Jugendwart (s. § 10.4)- vorzunehmen.
8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8.7 Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
8.8 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
9. Vorstand
9.1 Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart bzw. seinem Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen ist der Jugendwart - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins. Zu Vorstandssitzungen kann der Trainer als beratendes Mitglied eingeladen werden, sofern es seine Tätigkeit betrifft.
9.2 Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen ist der Jugendwart bzw. sein Stellvertreter.
9.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
9.4 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte, der Gesamtvorstand berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
9.5 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
9.6 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann durch die übrigen Vorstandsmitglieder ein weiteres Vereinsmitglied vorübergehend in den Vorstand berufen werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss der vakante Posten durch die Mitgliederversammlung neu gewählt werden und wird anschließend im Vereinsregister eingetragen.
9.7 Der Gesamtvorstand beschließt verbindlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
10. Jugendversammlung
10.1 Die Jugendversammlung umfasst die ordentlichen Mitglieder des Vereins, die noch nicht volljährig sind, und den Jugendwart bzw. dessen Stellvertreter.
10.2 Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10.3 Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder, die noch nicht volljährig sind entsprechend den Bestimmungen für eine Jugendversammlung einzuberufen.
10.4 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart, der die Bestimmungen des § 4.1 erfüllen muss, und seinen Stellvertreter.
10.5 Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 8.6. Jedes Mitglied gemäß § 10.1 hat eine Stimme, Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
11. Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Diese haben die Kasse des Vereins einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes nach vorhergehender Aussprache.
12. Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
12.1 Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
b) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung
unmittelbar verbindlich.
12.2 Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
13. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen dem Landestanzsportverband Rheinland-Pfalz e.V. zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 61 Abs. 1 AO zu verwenden hat.